Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erzieher-Anerkennungsverordnung
AnerkVO Erzieher§ 11 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/11#abs-1 (1) Der Inhaber einer einschlägigen in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten erworbenen Berufsqualifikation, die ihn zur Berufsausübung in diesem Staat befähigt (Berufsinhaber), ist zu einer, seiner Berufsqualifikation entsprechenden, vorübergehenden oder gelegentlichen Berufsausübung im Freistaat Sachsen berechtigt, wenn er
1. in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten rechtmäßig niedergelassen (Niederlassungsmitgliedstaat) ist und
2. nachweist, dass der Beruf in einem oder in mehreren der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten während der vorangegangenen zehn Jahre insgesamt mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/11#abs-2 (2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung ist im Einzelfall zu beurteilen und richtet sich nach der Dauer, Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Berufsausübung im Freistaat Sachsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/11#abs-3 (3) Berufsinhaber, die vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen tätig werden, unterliegen denselben berufsrechtlichen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Regelungen wie Inhaber mit einem Abschluss als „Staatlich anerkannter Erzieher“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/11#abs-4 (4) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern dort eine Berufsbezeichnung für die betreffende Dienstleistungstätigkeit existiert. Anderenfalls ist für die Dienstleistungserbringung eine Übersetzung des Ausbildungsnachweises in der Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaats zu verwenden. Die Berufsbezeichnung für die Dienstleistung darf zu keiner Verwechslung mit den jeweiligen Berufsbezeichnungen als „Staatlich anerkannter Erzieher“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ führen.